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Ausgabejahr2023
Erscheinungsdatum01.02.2023

Nr. 023/2023

Beschluss vom 19. Januar 2023 – V ZR 78/22 

Der unter anderem für Ansprüche aus Besitz und Eigentum zuständige V. Zivilsenat hat die gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 30. März 2022 (1 U 93/20) von der Klägerin eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. 

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Bundesrepublik Deutschland u.a. Verwendungsersatz für Stahlarbeiten, die sie als Subunternehmerin der später insolventen Hauptauftragnehmerin am Rumpf des Segelschulschiffs der Bundesmarine “Gorch Fock” durchgeführt hat. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. 

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung hat der Senat – wie üblich – gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. 

Vorinstanzen: 

LG Bremen – Urteil vom 20. November 2020 – 4 O 1136/19 

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen – Urteil vom 30. März 2022 – 1 U 93/20 

Karlsruhe, den 1. Februar 2023 

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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Von Toni Bernd Schlack

Toni Schlack ist seit 1999 Author in verschiedenen Blogs und Redakteur in verschiedenen Zeitungen . Toni Schlack schreibt sehr gerne über EDV-Themen, Veranstaltungen.

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